Fußgängerzone

Fußgängerzone

Wieder was dazu gelernt... ;-) Teil -2-

03.04.2021

Teil -2-

Fußgängerzone!

Wenn Fußgängerzonen oder Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten. Wer hier mit dem Rad fährt, dem droht ein Bußgeld.

Wenn Fußgängerzonen oder Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten. Wer hier mit dem Rad fährt, dem droht ein Bußgeld.

Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehweg

Gehwege und Fußgängerzonen, die nicht für den Radverkehr freigegebenen sind, sind für Radfahrende tabu. Wer dort trotzdem fährt, gefährdet zu Fuß Gehende, aber auch sich selbst.

15 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie in einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder auf einem Gehweg unterwegs sind. Behindern sie dabei andere, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 30 Euro zur Kasse gebeten.

Zu schnell in Fußgängerzone gefahren

Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren erlaubt – aber nicht vorgeschrieben. Wenn man sich für den freigegebenen Gehweg entscheidet, muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen.

Befahren Radfahrende eine freigegebene Fußgängerzone oder einen Gehweg mit mehr als Schrittgeschwindigkeit, droht ihnen ein Bußgeld von 15 Euro.

Fußgänger am Zebrastreifen nicht rübergelassen

Auf dem Fußgängerüberweg hat der Fußverkehr Vorrang. Auch Radfahrende müssen hier besonders aufmerksam sein und Zufußgehenden das Überqueren ermöglichen.

Radfahrende haben sich an Zebrastreifen genauso zu verhalten wie andere Fahrzeugführende: Sie müssen Menschen das Überqueren der Fahrbahn oder des Radwegs ermöglichen, wenn diese zu Fuß oder im Rollstuhl unterwegs sind und erkennbar den Überweg benutzen wollen. Radfahrende dürfen an die Überwege nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, halten. An Überwegen darf nicht überholt werden. Bei einem Verstoß werden Radfahrende mit 40 Euro zur Kasse gebeten.

Radfahrende auf Zebrastreifen

Ein weitverbreiteter Irrtum ist auch, dass Radfahrende fahrend auf dem Zebrastreifen Vorrang haben. Sie dürfen zwar über den Zebrastreifen auch fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen. Wenn Radfahrende Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben.

In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet

In Fußgängerzonen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Radfahrende müssen aber immer Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen. Gefährden Radfahrende Fußgänger in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro.

Nicht angepasste Geschwindigkeit auf Geh- und Radweg

Radfahrende müssen sich gemeinsame Geh- und Radwegen mit dem Fußverkehr teilen, auf diesen Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen. Wenn sie das nicht tun, werden sie mit 15 Euro zur Kasse gebeten.

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Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 190.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

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  • Was muss ich beachten, um mein Rad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicherses Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u.a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht. Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelasen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Speichen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen. Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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